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Unfallversicherungsschutz bei witterungsbedingtem Unterrichtsausfall
(Auskunft des MBK, Fr. Schiffler v. 07.12.2010)

„Lt. Auskunft der Unfallkasse Nord in Kiel (Herr Wardin) besteht -unstreitig- gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler, die keine Kenntnis vom Unterrichtsausfall erlangt haben und daher trotzdem in die Schule kommen.

Sofern an Tagen, an denen Unterrichtsausfall angeordnet wurde, einzelne – von der Schulleitung genehmigte – Schulveranstaltungen dennoch stattfinden, sind die Schülerinnen und Schüler auch im Rahmen dieser Veranstaltungen (einschließlich Hin- und Rückweg) über die Unfallkasse unfallversichert. Die Eltern können allerdings nicht bei witterungsbedingtem Unterrichtsausfall „aus beruflichen Gründen die Verlässlichkeit der Schule beanspruchen“.

In Fällen höherer Gewalt - wozu auch die Wetterlage, die zum Unterrichtsausfall führt, zu rechnen ist - besteht kein Anspruch auf „Verlässlichkeit“ der Grundschule. Die „Notbesetzung“ in Bezug auf die Lehrkräfte, die von den Schulen vorzuhalten ist, dient der Beaufsichtigung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in der Annahme, dass der Unterricht stattfinden würde, zur Schule erschienen sind.“

III 21
Referat Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Regional- und Gemeinschaftsschulen (soweit ohne Oberstufe), Koordinierung Schulaufsicht über die schulamtsgebundenen Schulen, Berufsorientierung